Auf den Ernstfall gut vorbereitet sein.
Alter in eine Lage geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Wenndann keine Vorsorgevollmacht besteht, wird eine Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1896 BGB)
angeordnet, unabhängig von Ehepartner, Eltern, Lebenspartner oder Kindern.
Der Betreuer muss alle rechtlichen Angelegenheiten erledigen, die der Betroffene nicht mehr selbst
regeln kann und die ihm als Wirkungskreis zugewiesen wurden. Der Betreuer muss dabei, soweit es
möglich und vertretbar ist, auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen.
Deshalb wird jedem Volljährigen empfohlen, folgende Fragen frühzeitig zu klären:
1. Was ist, wenn ich die Hilfe anderer benötige?
2. Wer handelt und entscheidet in dieser Situation für mich?
3. Wie stelle ich sicher, dass mein Wille auch Beachtung findet?
Um diese Fragen zu beantworten, sollte man eine Vorsorgevollmacht ausstellen, die einen Vertrauten
einsetzt, der die eigenen Interessen und Wünsche stellvertretend umsetzt. Dadurch wird ein
Betreuungsverfahren gar nicht erst eingeleitet. Dies steht in engem Zusammenhang mit einer formulierten
Patientenverfügung. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass das eigene familiäre Umfeld die
eigenen Präferenzen kennt und auch umsetzt. Eine schriftliche Festlegung ist dringend zu empfehlen.
Diese sollte mit konkreten Vollmachten kombiniert werden. Die Konto- bzw. Depotvollmacht ist von
genauso zentraler Bedeutung wie eine Vollmacht über Versicherungs- und Wohnungsfragen.
Die Patientenverfügung im engeren Sinne regelt die Frage, wie der Betroffene medizinisch versorgt
werden möchte.
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